Verdacht auf Geflügelpest: Tote Kraniche im Kreis Warendorf entdeckt
Im Kreis Warendorf sind zwei tote Kraniche entdeckt worden – und im Kreishaus wächst die Sorge, dass die Geflügelpest auch zu uns kommt. Die beiden Tiere werden aktuell im Labor untersucht, sagte uns ein Sprecher des Kreises Warendorf auf Radio WAF-Nachfrage.
Untersuchungs-Ergebnisse in den kommenden Tagen
Die Ergebnisse der Untersuchungen erwartet der Kreis Warendorf in den kommenden Tagen. Sollten sie positiv ausfallen, hätten sie allerdings keine Auswirkungen, denn die Maßnahmenkette setzt erst ein, wenn die Geflügelpest einen Haus- bzw. Nutztierbestand betrifft.
Im Nord- und Südkreis entdeckt
Zu den Fundorten der beiden toten Kraniche macht der Kreis keine konkreten Angaben. Nur soviel: Einer wurde im Nord-, der andere im Südkreis entdeckt.
Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten
Das Veterinäramt des Kreises appelliert an die Geflügelhalter bei uns, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Hausgeflügel nicht in Kontakt mit Wildvögeln kommt.
Und diese Maßnahmen ergreift das Veterinäramt bei Ausbruch der Geflügelpest
im Haus- bzw. Nutztierbestand:
1. Es besteht ein Verdacht auf eine Infektion mit der Geflügelpest. Dieser kann
sich z. B. durch ungewöhnlich hohe Verluste (wenn binnen 24 Stunden drei oder
mehr Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren sterben) zeigen.
2. Der Bestand wird gesperrt und eine Untersuchung eingeleitet. Während der
Sperre dürfen keine Tiere oder tierischen Produkte (Fleisch, Eier, …) vom Betrieb
verbracht werden.
3. Wenn der Verdacht durch eine Untersuchung im CVUA bestätigt wurde, wird
der gesamte Bestand getötet und der Betrieb gereinigt und desinfiziert. Diese
Maßnahmen werden vom Veterinäramt überwacht.
4. Gleichzeitig werden eine Schutzzone (3 km um den Betrieb/die Haltung/früher
Sperrbezirk) und eine Überwachungszone (10 km, früher Beobachtungsgebiet)
eingerichtet. In diesen Bereichen gelten auf Grundlage einer Allgemeinverfügung
verschiedene Maßnahmen, um die Seuche zu bekämpfen (Details s. unten).
5. Eine Aufhebung der Schutzzone ist nach frühestens 15 Tagen möglich. Sie wird
dann zu einem Teil der Überwachungszone. Die Überwachungszone kann nach
frühestens 30 Tagen ausgehoben werden.
6. Betriebe, die in den Zonen liegen, können ihre tierischen Produkte unter
bestimmten Umständen vertreiben, wenn eine Ausnahmegenehmigung des
Veterinäramtes vorliegt. Diese ist an verschiedene Bedingungen, wie etwa eine
Beprobung oder eine klinische Untersuchung des Bestandes geknüpft.
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen:
1. Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der
gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart, der verendeten Vögel, sowie
jede Änderung anzuzeigen
2. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch, Eier sowie von sowie tierische
Nebenprodukte von Geflügel etc. dürfen weder in einen noch aus einem Bestand
verbracht werden. Es gelten Ausnahmen für als sicher geltende Waren, wie etwa
Ausnahmen:
Masttiere zur direkten Schlachtung: Vor der Verbringung zur Schlachtung ist eine
klinische Untersuchung eventuell eine Beprobung der Tiere im Bestand
erforderlich, Der Transport wird bei negativen Befunden dieser Untersuchungen
genehmigt mit der Maßgabe genehmigt, dass die Schlachtung den
nächstliegenden geeigneten Schlachthof erfolgt.
Bruteier aus Elterntierbetrieben: Vor der Verbringung der Eier zur Brüterei ist die
virologische Untersuchung einer Stichprobe der Elterntiere sowie eine klinische
Untersuchung der Herde erforderlich. Die Verbringung wird vom Veterinäramt
genehmigt, wenn das für die Brüterei zuständige Veterinäramt zustimmt.
3. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von
freilebenden Vögeln abzusondern. Sie sind mit Ausnahme von Tauben in
geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss.
4. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur
Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenüberträgern im
und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber
Aufzeichnungen zu führen.
5. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und
Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.
6. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur
mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung
regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch
unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu
entsorgen.
7. Das gilt auch für die Schutzkleidung von Betriebsangehörigen.
8. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige
Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem
Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die
bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
9. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile
von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln bei einem beauftragten
Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen.
10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des
Wildvogelbestands freilassen.
11. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
12. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel,
frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
und sonstige Materialien, die Träger der hochgradig krankmachenden
Geflügelpest sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein
Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder
Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und
zu desinfizieren.
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