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Verdacht auf Geflügelpest: Tote Kraniche im Kreis Warendorf entdeckt

Symbolfoto

Im Kreis Warendorf sind zwei tote Kraniche entdeckt worden – und im Kreishaus wächst die Sorge, dass die Geflügelpest auch zu uns kommt. Die beiden Tiere werden aktuell im Labor untersucht, sagte uns ein Sprecher des Kreises Warendorf auf Radio WAF-Nachfrage. 

Untersuchungs-Ergebnisse in den kommenden Tagen

Die Ergebnisse der Untersuchungen erwartet der Kreis Warendorf in den kommenden Tagen. Sollten sie positiv ausfallen, hätten sie allerdings keine Auswirkungen, denn die Maßnahmenkette setzt erst ein, wenn die Geflügelpest einen Haus- bzw. Nutztierbestand betrifft. 

Im Nord- und Südkreis entdeckt

Zu den Fundorten der beiden toten Kraniche macht der Kreis keine konkreten Angaben. Nur soviel: Einer wurde im Nord-, der andere im Südkreis entdeckt. 

Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einhalten

Das Veterinäramt des Kreises appelliert an die Geflügelhalter bei uns, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Hausgeflügel nicht in Kontakt mit Wildvögeln kommt. 

Und diese Maßnahmen ergreift das Veterinäramt bei Ausbruch der Geflügelpest 
im Haus- bzw. Nutztierbestand: 


1. Es besteht ein Verdacht auf eine Infektion mit der Geflügelpest. Dieser kann 
sich z. B. durch ungewöhnlich hohe Verluste (wenn binnen 24 Stunden drei oder 
mehr Tiere bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren sterben) zeigen. 
2. Der Bestand wird gesperrt und eine Untersuchung eingeleitet. Während der 
Sperre dürfen keine Tiere oder tierischen Produkte (Fleisch, Eier, …) vom Betrieb 
verbracht werden. 
3. Wenn der Verdacht durch eine Untersuchung im CVUA bestätigt wurde, wird 
der gesamte Bestand getötet und der Betrieb gereinigt und desinfiziert. Diese 
Maßnahmen werden vom Veterinäramt überwacht. 
4. Gleichzeitig werden eine Schutzzone (3 km um den Betrieb/die Haltung/früher 
Sperrbezirk) und eine Überwachungszone (10 km, früher Beobachtungsgebiet) 
eingerichtet. In diesen Bereichen gelten auf Grundlage einer Allgemeinverfügung 
verschiedene Maßnahmen, um die Seuche zu bekämpfen (Details s. unten). 
5. Eine Aufhebung der Schutzzone ist nach frühestens 15 Tagen möglich. Sie wird 
dann zu einem Teil der Überwachungszone. Die Überwachungszone kann nach 
frühestens 30 Tagen ausgehoben werden. 
6. Betriebe, die in den Zonen liegen, können ihre tierischen Produkte unter 
bestimmten Umständen vertreiben, wenn eine Ausnahmegenehmigung des 
Veterinäramtes vorliegt. Diese ist an verschiedene Bedingungen, wie etwa eine 
Beprobung oder eine klinische Untersuchung des Bestandes geknüpft. 
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen: 
1. Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der 
gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart, der verendeten Vögel, sowie 
jede Änderung anzuzeigen 
2. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch, Eier sowie von sowie tierische 
Nebenprodukte von Geflügel etc. dürfen weder in einen noch aus einem Bestand 
verbracht werden. Es gelten Ausnahmen für als sicher geltende Waren, wie etwa 
Ausnahmen: 
Masttiere zur direkten Schlachtung: Vor der Verbringung zur Schlachtung ist eine 
klinische Untersuchung eventuell eine Beprobung der Tiere im Bestand 
erforderlich, Der Transport wird bei negativen Befunden dieser Untersuchungen 
genehmigt mit der Maßgabe genehmigt, dass die Schlachtung den 
nächstliegenden geeigneten Schlachthof erfolgt. 
Bruteier aus Elterntierbetrieben: Vor der Verbringung der Eier zur Brüterei ist die 
virologische Untersuchung einer Stichprobe der Elterntiere sowie eine klinische 
Untersuchung der Herde erforderlich. Die Verbringung wird vom Veterinäramt 
genehmigt, wenn das für die Brüterei zuständige Veterinäramt zustimmt. 
3. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von 
freilebenden Vögeln abzusondern. Sie sind mit Ausnahme von Tauben in 
geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer 
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und 
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung 
bestehen muss. 
4. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur 
Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenüberträgern im 
und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber 
Aufzeichnungen zu führen. 
5. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und 
Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. 
6. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur 
mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. 
Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung 
regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch 
unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu 
entsorgen. 
7. Das gilt auch für die Schutzkleidung von Betriebsangehörigen. 
8. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige 
Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem 
Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die 
bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten. 
9. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile 
von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln bei einem beauftragten 
Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen.
10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des 
Wildvogelbestands freilassen. 
11. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, 
Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. 
12. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, 
frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel 
und sonstige Materialien, die Träger der hochgradig krankmachenden 
Geflügelpest sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein 
Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder 
Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und 
zu desinfizieren.