Freiburg | Noch krankgeschrieben wieder arbeiten - geht das?
Arbeitsrecht
Freiburg (dpa/tmn) - Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot. Beschäftigte dürfen trotz Krankschreibung wieder arbeiten, wenn sie sich gesund genug fühlen. Darauf weist das Fachportal Haufe hin.
Versicherungsschutz bleibt bestehen
Auch versicherungsrechtlich sei das kein Problem. Wer vorzeitig wieder arbeite, habe den üblichen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Krankenversicherung. Bevor man trotz Krankmeldung wieder arbeiten möchte, sollte man das aber mit dem Arbeitgeber absprechen.
Wollen Beschäftigte mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) arbeiten, sind aber eigentlich noch arbeitsunfähig, kann ein Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, wenn er sie einsetzt.
Arbeitsunfähig bedeutet: Jemand ist objektiv nicht in der Lage, seine Arbeit zu tun. Oder es besteht die Gefahr, dass sich der Zustand durch die Arbeit verschlimmert.
Notfalls muss er den Gesundheitszustand überprüfen lassen, etwa durch den Betriebsarzt. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sein.
Wieder fit: Keine Gesundschreibung nötig
Dagegen gilt: Will ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin vorzeitig arbeiten und ist offenkundig fit, ist keine Gesundschreibung erforderlich.
Wichtig zu wissen: Allein die Beschäftigten entscheiden, ob sie trotz AU schon wieder arbeiten. Andersherum darf ein Arbeitgeber krankgeschriebene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zur Arbeit zwingen.
© dpa-infocom, dpa:260206-930-650344/1
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